Entsprechend ist das Interesse der beiden Beschwerdegegner am uneingeschränkten Erhalt ihrer Eigentumsrechte zu relativieren. Demgegenüber erscheint es sinnvoll, die Ausfahrt der projektierten Tiefgarage wie vorgesehen direkt angrenzend an den öffentlichen, zur R-Strasse führenden Fussweg auf Parzelle fff zu legen, zumal dies die einzige Stelle im Bereich des Baugrundstücks ist, wo die R-Strasse gerade verläuft.