Kommt hinzu, dass die fragliche Fläche mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet und mithin so oder so gänzlich von Bauten oder Pflanzen freizuhalten ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die strittige Sichtzone, die lediglich einen sehr kleinen Teil der Parzelle ddd beschlägt (0,2 % der Grundstücksfläche), einen bezifferbaren Wertverlust der Liegenschaft des Beschwerdegegners 2 zur Folge hat.