Der von der fraglichen Sichtzone betroffene Bereich der im Eigentum des Beschwerdegegners 2 stehenden Parzelle ddd umfasst lediglich knapp 4 m2. Der fragliche Bereich liegt zudem innerhalb des ordentlichen Strassenabstands von 4 m (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG), weshalb die Nutzungsmöglichkeit der betreffenden Fläche bereits von Gesetzes wegen sehr eingeschränkt ist. Kommt hinzu, dass die fragliche Fläche mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet und mithin so oder so gänzlich von Bauten oder Pflanzen freizuhalten ist.