Bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h ist gemäss dem Merkblatt eine Knotensichtweite von 25 m bei einer Beobachtungsdistanz von 2,5 m sicherzustellen. Die vorliegend im bewilligten Sichtzonenplan 1:500 (Plan Nr. ccc vom 12. Dezember 2022) ausgewiesene Sichtzone ist somit korrekt dimensioniert bzw. dargestellt (vgl. Regierungsratsbeschluss [RRB] 2020-000937 vom 20. August 2020, S. 13).