AGVE 1991, S. 316). Voraussetzung für die Verfügung einer Sichtzone gegen den Willen der betroffenen Nachbarn ist dabei, dass das Interesse der Bauherrschaft am Erlass der Sichtzone das Interesse der betroffenen Nachbarn am uneingeschränkten Eigentumsrecht überwiegt. Die Sichtzone muss den betroffenen Grundeigentümern also zumutbar sein (Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 19.73/19.74 vom 13. August 2019, S. 5). Verfügt die Behörde eine Sichtzone, ist diese im Grundbuch anmerken zu lassen (§ 163 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BauG). 3.2