In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeindeund Privatstrassen und von Privatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantonsstrassen unter sich ist der Kanton zuständig (§ 42 BauV). Die Verfügung von Sichtzonen muss nach pflichtgemässem Ermessen erfolgen (BAUMANN, a.a.O., § 110 N 11; AGVE 1991, S. 316).