Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit kann das zuständige Departement bei Kantonsstrassen, der Gemeinderat bei Gemeindestrassen, im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen anordnen, dass die anstossenden Grundstücke von sichtbehindernden Bauten, Anlagen, Pflanzen, Einfriedungen und weiteren Vorrichtungen freizuhalten sind (§ 110 Abs. 3 BauG). Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das "Merkblatt Sicht an Knoten und Ausfahrten" des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. März 2011 (nachfolgend: Merkblatt). In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein.