Die Funktion der Sichtzonen besteht darin, die notwendige freie Sicht zu gewährleisten, die für eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Strassenverkehrs erforderlich ist. Im Bereich von Einmündungen in Strassen soll so dafür gesorgt werden, dass die Verkehrsteilnehmer herannahende Fahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen können (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 19. Februar 2020 [WBE.2019.212], S. 13; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 316; BAUMANN, a.a.O., § 110 N 11).