{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-06-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-534_2024-06-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9503", "Checksum": "fd0d86c6a0fac12e5ae06b89168cbab4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 23.534"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.06.2024 EBVU 23.534"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.06.2024 EBVU 23.534"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.06.2024 EBVU 23.534"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sichtzone bei Privatausfahrt zulasten Nachbargrundstück\r\n\r\nDie Verfügung einer Sichtzone gegen den Willen des betroffenen Nachbarn setzt voraus, dass das Interesse der Bauherrschaft am Erlass der Sichtzone das Interesse der betroffenen Nachbarschaft am uneingeschränkten Eigentumsrecht überwiegt. 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Rechtliche Beurteilung\n\n3.1\n\nSichtzonen sind Flächen anstossenden Landes, in denen aus Gründen der Verkehrssicherheit ein\nsichtfreier Raum gewahrt werden muss (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau vom\n2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 71 N 1; ANDREAS BAUMANN, Kommentar zum\nBaugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 110 N 11). Die Funktion der Sichtzonen besteht darin,\ndie notwendige freie Sicht zu gewährleisten, die für eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Strassenverkehrs erforderlich ist. Im Bereich von Einmündungen in Strassen soll so dafür gesorgt werden,\ndass die Verkehrsteilnehmer herannahende Fahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen können (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 19. Februar 2020 [WBE.2019.212],\nS. 13; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 316; BAUMANN, a.a.O.,\n§ 110 N 11).\n\nZur Gewährleistung der Verkehrssicherheit kann das zuständige Departement bei Kantonsstrassen,\nder Gemeinderat bei Gemeindestrassen, im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen anordnen,\ndass die anstossenden Grundstücke von sichtbehindernden Bauten, Anlagen, Pflanzen, Einfriedungen\nund weiteren Vorrichtungen freizuhalten sind (§ 110 Abs. 3 BauG). Für die Beurteilung der Sichtzonen\ngilt als Richtlinie das \"Merkblatt Sicht an Knoten und Ausfahrten\" des Departements Bau, Verkehr und\nUmwelt vom 1. März 2011 (nachfolgend: Merkblatt). In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer\nHöhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und\nMasten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeindeund Privatstrassen und von Privatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde\nFreihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantonsstrassen unter sich ist der Kanton zuständig (§ 42 BauV). Die Verfügung von Sichtzonen muss\nnach pflichtgemässem Ermessen erfolgen (BAUMANN, a.a.O., § 110 N 11; AGVE 1991, S. 316). Voraussetzung für die Verfügung einer Sichtzone gegen den Willen der betroffenen Nachbarn ist dabei,\ndass das Interesse der Bauherrschaft am Erlass der Sichtzone das Interesse der betroffenen Nachbarn am uneingeschränkten Eigentumsrecht überwiegt. Die Sichtzone muss den betroffenen Grundeigentümern also zumutbar sein (Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU]\n19.73/19.74 vom 13. August 2019, S. 5). Verfügt die Behörde eine Sichtzone, ist diese im Grundbuch\nanmerken zu lassen (§ 163 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BauG).\n\n3.2\n\nBei einer zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h ist gemäss dem Merkblatt eine Knotensichtweite\nvon 25 m bei einer Beobachtungsdistanz von 2,5 m sicherzustellen. Die vorliegend im bewilligten\nSichtzonenplan 1:500 (Plan Nr. ccc vom 12. Dezember 2022) ausgewiesene Sichtzone ist somit korrekt dimensioniert bzw. dargestellt (vgl. Regierungsratsbeschluss [RRB] 2020-000937 vom 20. August\n2020, S. 13).\n\n"}