So bejahte das Bundesgericht im angeführten Urteil vom 25. April 2023 die Zonenkonformität von Alterswohnungen in der Zone ÖBA aufgrund des engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs mit einem sich in derselben Zone befindlichen Alters- und Pflegezentrum. Für das betroffene Gebiet galt in jenem Fall ein Gestaltungsplan und der funktionale Zusammenhang mit dem Alters- und Pflegezentrum wie auch die Zweckbindung der Wohnungen wurden durch Sondernutzungsvorschriften sichergestellt. Zweckänderungen wurden in den Sondernutzungsvorschriften ausdrücklich ausgeschlossen.