{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-523_2023-12-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8608", "Checksum": "ab14d2c680ec2e4655508825b216f259"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 23.523"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.12.2023 EBVU 23.523"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.12.2023 EBVU 23.523"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.12.2023 EBVU 23.523"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenkonformität von Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)\r\n– Entscheidend für die Zonenkonformität von Alterswohnungen in der Zone ÖBA sind die gesicherte Zweckbestimmung und der enge funktionale Zusammenhang zu einem Alters- und Pflegeheim (E. 3.3).\r\n– Im vorliegenden Fall mangelt es sowohl an einem funktionalen Zusammenhang wie auch an einer genügenden Zwecksicherung (E. 3.4)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:52:11", "Checksum": "9f02b00475e21a362682b7e0117f49ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.12.2023 EBVU 23.523\nRegeste:\nZonenkonformität von Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)\r\n– Entscheidend für die Zonenkonformität von Alterswohnungen in der Zone ÖBA sind die gesicherte Zweckbestimmung und der enge funktionale Zusammenhang zu einem Alters- und Pflegeheim (E. 3.3).\r\n– Im vorliegenden Fall mangelt es sowohl an einem funktionalen Zusammenhang wie auch an einer genügenden Zwecksicherung (E. 3.4).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.523\n\nENTSCHEID vom 18. Dezember 2023\n\nWohnbaugenossenschaft A._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats\nQ._____ vom 21. August 2023 betreffend Baugesuch für Aufstockung Mehrfamilienhaus, Parzelle aaa; Abweisung\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n3.3\n\nIn den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken bzw.\nInteressen dienende Werke erstellt werden. Auch in der Gemeinde Q._____ ist die Zone ÖBA für\nBauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen (§ 14 Abs. 1 BNO). Private Vorhaben sind in der Zone ÖBA nicht zulässig; auch nicht als \"provisorische\", mit Beseitigungsrevers\nbelastete Bauten (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 209 f. mit Hinweisen; CHRISTIAN HÄUPTLI in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 15\nN 90 ff.). Voraussetzung zur Festsetzung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist auch, dass\ndas geltend gemachte zukünftige Bedürfnis genügend konkretisiert ist. Es ist vom Gemeinwesen so\ngenau wie möglich anzugeben, und die Errichtung der öffentlichen Baute muss mit einiger Sicherheit\nzu erwarten sein (AGVE 2000, S. 210).\n\nDie Arten der dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen sind äusserst vielfältig. Die\nöffentlichen Bauten und Anlagen, d.h. Bauwerke, welche die öffentliche Hand in Erfüllung verfassungsmässiger Aufgaben erstellt, dienen dem Gemeinwesen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert, entweder als Verwaltungsvermögen oder als Sachen im Gemeingebrauch (AGVE 2000, S. 211). Dazu\ngehören Schulhäuser, Spitäler, Gefängnisse, öffentliche Verwaltungsgebäude, Alters- und Pflegeheime usw. Solche Bauten dienen fraglos öffentlichen Zwecken. Zu den im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen gehören aber auch Bauten privater Bauherren, die im weitesten Sinne\nAufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates wahrnehmen helfen. Zu den öffentlichen Bauten und Anlagen zählen daher auch Schwimmbäder, Tennisanlagen (AGVE 1976, S. 238 ff.) und\nSchrebergartenanlagen (AGVE 1988, S. 340 ff.); an ihrem Bestehen wurde ein Allgemeininteresse\nbejaht. Selbst der Betrieb eines Pfadihauses liegt laut Verwaltungsgericht im öffentlichen Interesse\nund ist in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform (AGVE 2000, S. 209 ff.). Demgegenüber gilt der private Wohnungsbau, selbst wenn er staatlich gefördert wird, im Planungs- und\nBaurecht nicht als öffentlicher Zweck (BERNHARD WALDMANN, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, in: BR 2003, S. 89). Ob dies auch für den Bau von Alterswohnungen gilt, ist umstritten (WALD-\nMANN, a.a.O., S. 89) und wird nicht in allen Kantonen gleich gehandhabt. Anders als der von der Beschwerdeführerin genannte Kanton Zürich, welcher den Bau von Alterswohnungen in § 60 Abs. 2 des\nPlanungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) explizit zur öffentlichen Aufgabe erklärt,\nverfügt der Kanton Aargau über keine entsprechende Sonderbestimmung, aus der sich das öffentliche\nInteresse am Bau von Alterswohnungen und damit der Zonenkonformität in der Zone ÖBA direkt ableiten liesse.\n\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Alters- und Pflegeheimen\num Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse handelt. Alterswohnungen werden aufgrund ihrer\nZweckbestimmung und ihres engen funktionalen Zusammenhangs zu Alters- und Pflegeheimen auch\nin der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen als zonenkonform erachtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_99/2022 vom 25. April 2023, E. 8.1 sowie Urteil 1C_497/2020 vom 27. Juni 2022 E.\n7.3.2 mit Hinweisen).\n\nSo bejahte das Bundesgericht im angeführten Urteil vom 25. April 2023 die Zonenkonformität von\nAlterswohnungen in der Zone ÖBA aufgrund des engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs\nmit einem sich in derselben Zone befindlichen Alters- und Pflegezentrum. Für das betroffene Gebiet\ngalt in jenem Fall ein Gestaltungsplan und der funktionale Zusammenhang mit dem Alters- und Pflegezentrum wie auch die Zweckbindung der Wohnungen wurden durch Sondernutzungsvorschriften\nsichergestellt. Zweckänderungen wurden in den Sondernutzungsvorschriften ausdrücklich ausgeschlossen. Für Mieter wurde ein Mindestalter festgelegt bzw. galt Pflegebedürftigkeit mindestens eines\nFamilienmitglieds als Voraussetzung für ein Mietverhältnis. Ebenso galt die Pflicht, für alle Alterswohnungen ein im Baubewilligungsverfahren zu definierendes modulares Service- und Dienstleistungsangebot zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden Auflagen im Grundbuch anzumerken. Weiter\ngalten auch formelle Auflagen (z.B. Grundbucheintrag) zur Zwecksicherung der Alterswohnungen.\nAuch im Entscheid 1C_497/2020 bestand ein sehr enger funktionaler Zusammenhang zu einem Altersund Pflegeheim und die vorgesehene Nutzung als Alterswohnungen war zureichend und dauerhaft\ngesichert (a.a.O., E. 7.3.3).\n\nEntscheidend für die Zonenkonformität der Alterswohnungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung demnach deren gesicherte Zweckbestimmung und der enge funktionale Zusammenhang\nzu einem Alters- und Pflegeheim.\n\n3.4\n\n"}