7.1.2 Beseitigungsfrist Die Beseitigungs- bzw. Anpassungsfrist muss den Verhältnissen angemessen sein. Der Bauherrschaft ist ausreichend Zeit für den geordneten Vollzug der Entfernung bzw. Anpassung der Installationen und Bauteile einzuräumen (vgl. dazu AGVE 2011, S. 125 f.; AGVE 2011, S. 435). Beim Lattenzaun handelt es sich nicht um eine grosse, komplexe Baute, für deren Rückbauarbeiten spezielle technische Verfahren oder Ausrüstungen erforderlich sind. Der Rückbau ist auch nicht von Witterungseinflüssen abhängig. Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids als angemessen.