Diesbezüglich ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Person, die im Vertrauen auf den aufgehobenen Entscheid gutgläubig Aufwendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, einen Schaden erleidet, Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. § 69 Abs. 2 VRPG). Dieser Anspruch ist allerdings nicht im vorliegenden, sondern im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren geltend zu machen (vgl. § 69 Abs. 3 VRPG). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ein ausreichend bzw. die entgegenstehenden privaten Interessen klar überwiegendes öffentliches Interesse zugrunde liegt und diese somit insgesamt als verhältnismässig zu beurteilen ist.