Angesichts der vorliegend tangierten Rechtsgüter des Schutzes von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden, die aufgrund des ausgeführten Bauvorhabens konkret gefährdet sind, vermögen diese privaten Interessen – auch wenn sie ebenfalls nicht unbeachtlich sind – die als sehr hoch zu gewichtenden öffentlichen Interessen dennoch nicht zu überwiegen. Diesbezüglich ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Person, die im Vertrauen auf den aufgehobenen Entscheid gutgläubig Aufwendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, einen Schaden erleidet, Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. § 69 Abs. 2 VRPG).