Insofern darf sich der Beschwerdegegner grundsätzlich auf sein berechtigtes Vertrauen in die Rechtskraft der Baubewilligung berufen. Angesichts der vorliegend tangierten Rechtsgüter des Schutzes von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden, die aufgrund des ausgeführten Bauvorhabens konkret gefährdet sind, vermögen diese privaten Interessen – auch wenn sie ebenfalls nicht unbeachtlich sind – die als sehr hoch zu gewichtenden öffentlichen Interessen dennoch nicht zu überwiegen.