17 von 18 Fr. 15'000.– zu schätzen und damit als tragbar einzustufen. Dennoch kommt auch den Interessen des Beschwerdegegners ein nicht unerhebliches Gewicht zu, erstellte er den Lattenzaun doch gestützt auf eine pflichtgemäss eingeholte, rechtskräftige Baubewilligung (vgl. auch § 69 Abs. 1 VRPG). Dass diese eine Auflage enthielt, wonach "die Sichtzone […] gemäss Merkblatt 'Sicht an Knoten und Ausfahrten' […] zu gewährleisten" sei (Ziff. 3.4), vermag hieran nichts zu ändern. Ein derart pauschaler Verweis auf ein Merkblatt kann keinesfalls als Verfügung der Sichtzonen im Einzelfall gelten.