6.3.2.2). Es versteht sich von selbst, dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Unfällen und damit einhergehenden Verletzten oder gar Toten sowie Sachschäden deshalb als sehr hoch einzustufen ist. Den öffentlichen Interessen stehen hier vor allem die finanziellen Interessen des Beschwerdegegners gegenüber. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands muss der Lattenzaun innerhalb der Sichtzonen beseitigt werden. Die Rückbaukosten sowie die nutzlos werdenden Kosten für die Erstellung des innerhalb der Sichtzonen stehenden Lattenzauns sind jedoch nicht über