Im vorliegend zu beurteilenden Fall liegt das öffentliche Interesse darin, an den betroffenen Grundstücksausfahrten und dem Knoten S-Weg/R-Strasse die Sicht zu verbessern und dadurch die Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten. Wie an anderer Stelle bereits eingehend dargelegt, besteht an den betroffenen Stellen ein erhebliches Risiko eines Unfalls und damit sowohl für die vortrittsberechtigten Fahrzeugführenden auf den Gemeindestrassen wie auch für die in diese Gemeindestrassen einmündenden Verkehrsteilnehmenden eine Gefahr für Leib und Leben (vgl. vorne, Erw. 6.3.2.2).