Ein Wiederherstellungsbefehl ist schliesslich nur gerechtfertigt, wenn er ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den er für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die durch ihre Wirkung beeinträchtigen privaten Interessen des Betroffenen miteinander vergleicht. Der Wiederherstellungsbefehl muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 556 f.).