Hinzu kommt, dass das Bild im Spiegel seitenverkehrt dargestellt wird. Die genannten Besonderheiten dieses optischen Notbehelfs erschweren somit die realistische Einschätzung der Entfernung und Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmenden (vgl. BGE 143 IV 500, Erw. 1.2.3; BGer 6B_299/2011 vom 1. September 2011, Erw. 3.2). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass Fussgänger und der leichte Zweiradverkehr (Fahrräder, Motorfahrräder) im Spiegel schwer erkennbar sind, was gerade im Hinblick auf die Tatsache, dass die Gemeindestrassen auch als Schulweg für die Kinder im betroffenen Quartier dienen, die Montage eines Spiegels erst recht als ungeeigneten Massnahme erscheinen lässt.