Da der Lattenzaun als Neuanlage zu qualifizieren ist, wäre die Montage eines Spiegels nach dem kraft § 42 Abs. 1 BauV geltenden Merkblatt beziehungswiese den Erläuterungen grundsätzlich gar nicht zulässig. Selbst wenn das Aufstellen eines Verkehrsspiegels im Rahmen der Verhältnismässigkeit infrage käme, wäre diese Massnahme im Vergleich zur Beseitigung des innerhalb der Sichtzonen liegenden Lattenzauns aus mehreren Gründen ungleich weniger geeignet, die Sicht an den betroffenen Ausfahrten zu verbessern und die Gefährdung der Verkehrsteilnehmenden zu reduzieren. Besonders ins Gewicht fällt vorliegend der Umstand, dass ein Spiegel im Vergleich zu einer freien Sicht ohne Lattenzaun