"Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene" vom März 2019, dass Verkehrsspiegel nur bei ausserordentlichen Verhältnissen aufgestellt werden dürfen, wenn keine anderen Massnahmen mehr möglich sind, wobei der Einsatz von Verkehrsspiegeln bei Neuanlagen grundsätzlich unzulässig ist, da die erforderlichen Sichtweiten bei Neuanlagen in der Regel mit entsprechenden planerischen oder betrieblichen Massnahmen sichergestellt werden können. Da der Lattenzaun als Neuanlage zu qualifizieren ist, wäre die Montage eines Spiegels nach dem kraft § 42 Abs. 1 BauV geltenden Merkblatt beziehungswiese den Erläuterungen grundsätzlich gar nicht zulässig.