Die Beseitigung des innerhalb der Sichtzonen liegenden Lattenzauns erscheint ohne Weiteres geeignet, die Verkehrssicherheit zu erhöhen resp. zu gewährleisten. Die Beseitigung ist zudem auch erforderlich, um den im öffentlichen Interessen liegenden Zweck zu erreichen. Mildere Massnahmen, um den für die Verkehrssicherheit notwendigen Raum bei den Grundstücksausfahrten und dem Knoten