7.1.1 Beurteilung Wie den Ausführungen in Erw. 6.3.2.2 hiervor zu entnehmen ist, tangiert der geschlossene Lattenzaun die erforderlichen Sichtzonen bei den Ausfahrten der privaten Liegenschaften (Parzellen Nr. aaa und ccc) auf die Gemeindestrassen und beim Knoten S-Weg/R-Strasse. Eine ausreichende Sicht auf die Gemeindestrassen und somit den Verkehr ist unmöglich. Dies birgt eine erhebliche Unfallgefahr. Es handelt sich demnach nicht um eine geringfügige, sondern ganz erhebliche Abweichung vom Erlaubten. Dementsprechend gross sind die öffentlichen Interessen an der Beseitigung des ungesetzlichen Zustands.