7. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 7.1 Voraussetzungen Wird durch die Errichtung von Bauten ohne Baubewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können nach § 159 Abs. 1 BauG die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines (nachträglichen) Baugesuchs sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten, angeordnet werden. Steht fest, dass ausgeführte Bauarbeiten dem objektiven Recht widersprechen und nicht nachträglich bewilligt werden können, darf eine Beseitigungsanordnung (Wiederherstellungsbefehl) erlassen werden (AGVE 2011, S. 125).