Nicht zu beanstanden ist hingegen die Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung für die Stützmauer. Die Stützmauer ist aufgrund ihrer Höhe von rund 53 cm (vgl. Fotobeilage 15 zur Beschwerdeantwort des Stadtrats) nicht geeignet, die Sicht der Verkehrsteilnehmer zu beeinträchtigen. In der Sichtzone muss eine freie Sicht nur in einer Höhe von 0,60 m bis 3 m gewährleistet sein. Es besteht 15 von 18 daher weder eine Gefährdung der Verkehrssicherheit noch stehen aktuelle Ausbauprojekte für den S- Weg oder die R-Strasse einer erleichterten Ausnahmebewilligung entgegen.