Auch mit einem ordentlichen Grenzabstand von 60 cm wäre der Lattenzaun im Übrigen gestützt auf § 109 Abs. 2 BauG nicht bewilligungsfähig gewesen und der Gemeinderat wäre stattdessen verpflichtet gewesen, die Freihaltung des fraglichen Bereichs anzuordnen (vgl. § 110 Abs. 3 BauG). Demzufolge ist der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und die Baubewilligung für den geschlossenen Lattenzaun innerhalb der Sichtzonen aufzuheben.