Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der geschlossene Lattenzaun die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet, weshalb die Unfallgefahr als hoch eingestuft werden muss. Somit steht die Verkehrssicherheit als gewichtiges öffentliches Interesse einer erleichterten Ausnahmebewilligung entgegen. Die Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung für den Lattenzaun innerhalb der Sichtzonen (vgl. Abbildung 1 oben) erfolgte daher zu Unrecht. Auch mit einem ordentlichen Grenzabstand von 60 cm wäre der Lattenzaun im Übrigen gestützt auf § 109 Abs. 2 BauG