Die fundierten Ausführungen der kantonalen Fachperson, an deren Richtigkeit zu zweifeln für die Beschwerdeinstanz kein Grund besteht, zeigen deutlich auf, dass der geschlossene Lattenzaun die nötigen Sichtzonen verletzt und damit eine hohe Unfallgefahr auf den Gemeindestrassen besteht. Der geschlossene Lattenzaun blockiert die Sicht sowohl für die Fahrer, die aus den Grundstückausfahrten auf die Strasse fahren, als auch für die Fussgänger und Fahrzeuge auf der Strasse. Die eingeschränkte Sicht erhöht das Risiko von Unfällen, insbesondere bei plötzlichen Brems- oder Ausweichmanövern.