Bei Knoten mit Rechtsvortritt und einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, beträgt die Knotensichtweite (A) 20 m. Auch in diesem Fall ergibt sich die Sichtzone durch die Bemessung der Sichtlinie (S) und dem Abstand zum Fahrbahnrand (d). Bei der Ausfahrt von den Vorplätzen auf die Gemeindestrassen handelt es sich somit um das Szenario 'Sichtverhältnisse an Knoten und Ausfahrten'. Der geschlossene Lattenzaun tangiert die erforderlichen Sichtzonen bei der Ausfahrt der privaten Liegenschaften (Parzellen Nr. aaa und ccc) auf die Gemeindestrassen. Eine ausreichende Sicht auf die Gemeindestrassen und somit auf den Verkehr ist unmöglich. Dies birgt eine erhebliche Unfallgefahr.