Die Sichtverhältnisse bei Knoten und Ausfahrten sowie an Knoten mit Rechtsvortritt, sind im kantonalen Merkblatt 'Sicht im Strassenraum' (408.104) geregelt. Bei einem DTV ≤ 2'000 und einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beträgt die Knotensichtweite (A) bei Ausfahrten mindestens 25 m. Der Beobachtungspunkt liegt, gemessen ab Strassenrand, bei 2,50 m. Die Sichtlinie (S) und der Abstand zum Fahrbahnrand (d) ergeben die Sichtzone. Gemäss § 42 BauV muss in den Sichtzonen eine freie Sicht in der Höhe von 60 cm bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone zugelassen.