13 von 18 Erläuterungen "Sicht im Strassenraum" der Abteilung Tiefbau BVU vom 1. Februar 2021 (nachfolgend: Erläuterungen) auf alle öffentlichen Strassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch mit Knoten in einer Ebene sowie Knoten mit Nebenverkehrsflächen (vgl. Merkblatt, S. 1 Ziff. 1). In der Sichtzone muss eine freie Sicht in einer Höhe von 0,60 m bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone zugelassen (Abs. 2).