BAUMANN, a.a.O., § 110 N 11). Nebst einer gesetzlichen Grundlage muss für Sichtzonen somit ein ausreichendes öffentliches Interesse namhaft gemacht werden können. Dieses muss zudem gegenüber den ihm entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen, sonst ist die Eigentumsbeschränkung unverhältnismässig (AGVE 1991, S. 317; BAUMANN, a.a.O., § 110 N 11). Für die Beurteilung von Sichtzonen gilt gemäss § 42 Abs. 1 BauV als Richtlinie das "Merkblatt Sicht im Strassenraum" des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Februar 2021 (nachfolgend: Merkblatt). Der Geltungsbereich dieses Merkblatts erstreckt sich zusammen mit den dazugehörigen