Die Funktion der Sichtzonen besteht darin, die notwendige freie Sicht zu gewährleisten, die für eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Strassenverkehrs erforderlich ist. Im Bereich von Einmündungen in Strassen soll so dafür gesorgt werden, dass die Verkehrsteilnehmer herannahende Fahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen können und umgekehrt vortrittsbelastete Fahrzeuge die Möglichkeit erhalten, ohne Missachtung der Verkehrsvorschriften auf einen anderen Verkehrsträger einzuschwenken (vgl. AGVE 1991, S. 316; VGE vom 23. Februar 2016 [WBE.2015.110], S. 15; BAUMANN, a.a.O., § 110 N 11). Sichtzonen sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (AGVE 1991, S. 317; BAUMANN, a.a.