6.3.2 Öffentliche Interessen Wie bereits gesagt, setzt die Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG weiter voraus, dass ihr kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht. Soweit ersichtlich ist kein Ausbau der Gemeindestrassen im betroffenen Quartier geplant, weshalb unter diesem Aspekt insbesondere zu erörtern ist, ob Gründe der Verkehrssicherheit gegen eine erleichterte Ausnahmebewilligung sprechen. Hierzu gilt was folgt: 6.3.2.1 Sichtzonen