Dabei hat er zu berücksichtigen, dass je aufwendiger die spätere Beseitigung ist, desto eher ist mit Widerstand des Eigentümers zu rechnen, sollte der Beseitigungsrevers zum Tragen kommen. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Stützmauer und den aufgesetzten Lattenzaun als "untergeordnete" Baute im Sinne von § 67a BauG qualifizierte und gestützt darauf entschied, dass sie einer erleichterten Ausnahmebewilligung gemäss dieser Bestimmung zugänglich sind.