Der Stadtrat hat bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs "untergeordnete Baute" einen gewissen Ermessensspielraum. Es liegt deshalb in seiner Verantwortung, für sein Gemeindegebiet zu entscheiden, ob er in Grenzfällen eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG erteilen will oder nicht (vgl. VGE vom 9. November 2010 [WBE.2006.294], Erw. 3.4, S. 11). Dabei hat er zu berücksichtigen, dass je aufwendiger die spätere Beseitigung ist, desto eher ist mit Widerstand des Eigentümers zu rechnen, sollte der Beseitigungsrevers zum Tragen kommen.