Aufgrund dieser Konstruktion ist die Stützmauer demontierbar, so dass es prinzipiell möglich wäre, die Stützmauer bei einem späteren Ausbau der Strasse zu versetzen. Dies gilt auch für den Lattenzaun, dessen einzelne Elemente demontiert und an anderer Stelle wiederverwendet werden können. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung sind somit bei einer Wiederverwendungsmöglichkeit nur die Beseitigungs- resp. Versetzungskosten zu berücksichtigen.