kosten der finanzielle Aufwand für eine allfällig notwendig werdende Ersatzbaute. Ist eine Baute jedoch im Falle einer späteren Verwirklichung des Beseitigungsreverses grundsätzlich versetzbar und andernorts wiederverwendbar, sind nur die Beseitigungs- respektive Versetzungskosten (inkl. Wiederaufbaukosten) zu berücksichtigen, nicht aber die nutzlos gewordenen Aufwendungen. Eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG setzt weiter voraus, dass ihr kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht. 6.3 Beurteilung