Die beiden Mauern könnten daher nicht mehr unter § 67a BauG subsumiert werden (AGVE 2010, S. 167). Weiter sprach das Verwaltungsgericht diversen Stützmauern, einer Zugangsrampe und einem Notausstieg eines Schutzraumes den Charakter von untergeordneten Bauten ab und führte aus, dass eine Beseitigung nur schon der Stützmauern, aber auch der Zugangs-