Für Einfriedungen von mehr als 80 cm bis zu 1,80 m Höhe beträgt der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen 60 cm, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen (lit. d). Durch Sondernutzungspläne, kantonale Nutzungspläne sowie Sichtzonen können die Abstände erhöht oder, namentlich zum Schutz von Ortsbildern, herabgesetzt werden (§ 111 Abs. 2 BauG). Mangels anderweitiger kommunaler Regelung ist in Q._____ somit gegenüber Gemeindestrassen ein Abstand von 4 m (Stützmauer) und ein Abstand von 60 cm (Lattenzaun) einzuhalten. Das (bereits realisierte) Bauvorhaben weist gegenüber dem S-Weg einen Abstand von rund 6 cm auf und ist folglich nicht ordentlich bewilligungsfähig.