Die Strassenabstände sichern den Planungsspielraum der öffentlichen Hand. Sie gewährleisten, dass eine Strasse verbreitert, Geh- und Radwege sowie Busspuren erstellt und Leitungen verlegt werden können, auch wenn sich ein Bedarf erst in der fernen Zukunft ergibt. Gemäss § 111 Abs. 1 BauG betragen die vom Strassenmark gemessenen Abstände für Bauten und Anlagen gegenüber Gemeindestrassen 4 m. Für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder können die Gemeinden andere Abstände festlegen (lit. a). Für Einfriedungen von mehr als 80 cm bis zu 1,80 m Höhe beträgt der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen 60 cm, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen (lit.