Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des stadträtlichen Entscheids vom 9. August 2023, mit welchem die Baubewilligung um eine erleichterte Ausnahmebewilligung ergänzt wurde, sowie den Rückbau der bereits errichteten Bauten auf das gesetzlich zulässige Mass. Zur Begründung macht sie unter anderem geltend, die Voraussetzungen für eine erleichterte Ausnahmebewilligung seien nicht erfüllt, da es sich nicht um untergeordnete Bauten handle. Im Weiteren sei das Koordinationsgebot verletzt worden und das Bauvorhaben halte die erforderlichen Sichtzonen gemäss aktuell geltendem Merkblatt nicht ein. 6.1 Strassenabstand