Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann stets, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69, Erw. 2.3 und 2.5.1 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 667 ff.; vgl. zum Ganzen BGer 1C_260/2021 vom 1. Dezember 2022, Erw. 6.3; VGE vom 2. Mai 2024 [WBE.2023.299], Erw. II/2.3.4.).