Ebenso wie im Rahmen eines Widerrufs nach § 37 Abs. 1 VRPG, kann auch in einem Wiederaufnahmeverfahren insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) der Aufhebung einer Baubewilligung entgegenstehen. Dieser verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich