Auch in dieser Hinsicht liefe eine Rückweisung an den Stadtrat zur materiellen Neubeurteilung des Bauvorhabens somit auf einen formalistischen Leerlauf hinaus. Dass der Stadtrat die Vorbringen der Beschwerdeführerin dabei lediglich unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Widerrufs prüfte, vermag hieran nichts zu ändern, hat doch auch bei der Neubeurteilung im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens eine Interessenabwägung stattzufinden. Denn sind – wie vorliegend mit dem Beschwerdegegner – Dritte von der Neubeurteilung betroffen, sind ihre Interessen an der Aufrechterhaltung des Entscheids gegen die Interessen der Gesuchstellenden an einer korrekten Neubeurteilung abzuwägen.