Trotz seiner abweichenden Haltung zum Anspruch der Beschwerdeführerin hat der Stadtrat diese Prüfung im angefochtenen Entscheid vorgenommen, indem er die Baubewilligung materiell erneut überprüfte und um eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG ergänzte (vgl. Beschlussziffer 1a des angefochtenen Entscheids). Auch in dieser Hinsicht liefe eine Rückweisung an den Stadtrat zur materiellen Neubeurteilung des Bauvorhabens somit auf einen formalistischen Leerlauf hinaus.