der Beschwerdeführerin neu zu prüfen gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die unterlassene Publikation des Bauvorhabens indessen nicht wiederholt werden müssen, haben doch andere allenfalls betroffene Dritte innert Frist kein Wiederaufnahmebegehren gestellt und steht es der Beschwerdeführerin nicht zu, die Verletzung von Verfahrensrechten Dritter, die nicht geradezu die Nichtigkeit zur Folge haben – was vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall ist – zu rügen. Demgemäss genügte es, wenn der Gemeinderat das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin erneut prüfte.