Nach dem Gesagten stellt der vorstehend festgestellte Verfahrensfehler einen Wiederaufnahmegrund dar, indem die Beschwerdeführerin aufgrund dessen zu Unrecht nicht in das durch die Abteilung C._____ durchgeführte Baubewilligungsverfahren einbezogen wurde (vgl. § 65 Abs. 2 VRPG). Damit steht fest, dass der Stadtrat – nachdem er auf das Wiederaufnahmegesuch der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten hätten eintreten müssen – das Wiederaufnahmebegehren der Beschwerdeführerin auch hätte gutheissen müssen, was zur Folge gehabt hätte, dass die Baubewilligung der Abteilung C._____ vom 30. Juni 2022 aufzuheben und das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Vorbringen