Insgesamt betrachtet ist keine Nichtigkeit der Baubewilligung vom 30. Juni 2022 oder dem angefochtenen Entscheid vom 9. August 2023 anzunehmen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass in der Wahl des vereinfachten Verfahrens und im Vorgehen der nicht zuständigen Abteilung C._____ ein schwerwiegender Verfahrens- und Zuständigkeitsfehler liegt. Diese werden bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen sein (vgl. hinten, Erw. 7.2). 5. Beurteilung des Wiederaufnahmebegehrens